Satzung des Förderverein Freifunk Bremen

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 23.09.2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Freifunk Bremen“. Er soll in das Vereinsregister der Stadt Bremen eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ erhalten.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk & Netzwerktechnologien.
  2. Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
    1. den Zugang zur Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen;
    2. die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie von Bürgerdatennetzen;
    3. kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsprojekte;
    4. die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind aktiv und in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein aktiv fördern will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift und die E-Mailadresse des Antragstellers enthalten.
  3. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein finanziell und ideell unterstützen will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu beantragen. Über den Antrag entscheidet ein Vorstandsmitglied. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift und die E-Mailadresse des Antragstellers enthalten.
  4. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Zum Ehrenmitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin jede natürliche Person ernannt werden.
  6. Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist (nicht bei Ehrenmitgliedern).

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds;
    2. durch freiwilligen Austritt;
    3. durch Ausschluss aus dem Verein;
    4. bei Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrags von 6 Monaten (nicht bei Ehrenmitgliedern);
    5. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder in Textform zu rechtfertigen. Eine in Textform vorliegende Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so akzeptiert es damit den Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit sowie Zahlungsmöglichkeiten werden in der Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  2. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 500,00 € ist jeder Vorsitzende einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Für andere Geschäfte ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorsitzende erforderlich.
  3. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist unmittelbar eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  4. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Anwesenheits- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    2. Beschluss der Beitragsordnung;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Vom Versammlungsleiter wird ein Protokollführer bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Fördermitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie jeglicher audiovisueller Übertragung und Aufzeichnung beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. § 7 Abs. (1) Satz 2 gilt entsprechend.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins sowie der Änderung seines Zwecks eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
  7. Über Änderungen von Satzung und/oder Beitragsordnung sowie die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Zur Änderung von Satzung und/oder Beitragsordnung muss der Einladung ferner sowohl der bisherige als auch die möglichen neuen Texte beigefügt gewesen sein.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern unverzüglich per E-Mail mitgeteilt werden.
  9. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der aktiven Mitglieder oder von einem Viertel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als acht Wochen nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Der Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung wird von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 11 Verschiedenes

  1. Die jeweils aktuelle Satzung wird an geeigneter Stelle den Mitgliedern verfügbar gemacht.